AGB

  1. Allgemeines

    Für alle – auch künftige – Geschäfte mit Unternehmen, juristischen Personen öffentlichen Rechts und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten ausschließlich nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von der TRN GmbH im Einzelfall schriftlich anerkannt sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausgeführt wird.

  2. Umfang der Lieferung / Leistung

    1. Für den Umfang der Lieferung/Leistung ist der Inhalt des schriftlichen Vertrages maßgebend; in Ermangelung eines schriftlichen Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung der TRN GmbH maßgebend.
    2. Mündliche Nebenabreden und/oder mündliche Zusicherungen, die mit Mitarbeitern ohne Vertretungsmacht der TRN GmbH getroffen werden, bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Geschäftsführers der TRN GmbH.
    3. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes sind zulässig, wenn der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird, ein triftiger Grund für die Änderung vorliegt, nämlich insbesondere Softwareweiterentwicklung oder Änderung von Zulieferkomponenten ohne Einfluss auf technische Parameter, und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.
  3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

    1. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, exklusive Fracht, Verpackung und Fahrtkosten. Neben den Preisen ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten.
    2. Soweit die Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll oder die Leistung aus Gründen, die ausschließlich der Besteller zu vertreten hat, erst nach Ablauf der vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen kann und die TRN GmbH in dieser Zeit ihre Preise allgemein erhöht, so ist die TRN GmbH berechtigt, auch den hier vereinbarten Preis in gleicher Weise zu erhöhen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
    3. Die Rechnungen sind ohne Abzug zu bezahlen.
    4. Mit Forderungen kann der Besteller nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes.
    5. Die TRN GmbH kann die ihr obliegende Leistung verweigern, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass ein Anspruch auf Gegenleistung durch mangelhafte Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, z.B. wenn dieser seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt. Die TRN GmbH ist in diesem Fall auch berechtigt, die Lieferung von vorheriger Zahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
    6. Zahlungshalber können Wechsel und Schecks nach vorheriger Zustimmung der TRN GmbH angenommen werden. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem der Lieferer über den Betrag verfügen kann.
  4. Lieferzeit / Verzug

    1. Lieferfristen und –termine gelten nur dann als vereinbart, wenn diese ausdrücklich und schriftlich zugesichert sind. Die Lieferzeit beginnt grundsätzlich mit dem Datum des Vertragsschlusses, vorausgesetzt die technischen Fragen bzw. die Softwarespezifikationen sind vollkommen geklärt. Ferner können diese Fristen nur eingehalten werden, wenn der Besteller dafür Sorge trägt, dass alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben der TRN GmbH vertragsgemäß zugehen und der Besteller die vereinbarten Zahlungen einhält sowie seinen sonstigen Verpflichtungen gegenüber der TRN GmbH nachkommt. Werden diese Pflichten von dem Besteller nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die vereinbarte Lieferfrist entsprechend angemessen verlängert.
    2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der TRN GmbH liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
    3. Kann die TRN GmbH aus Gründen, die ausschließlich im Verantwortungsbereich des Vorlieferanten liegen, die geschuldete Leistung nicht erbringen, so ist sie zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. Die TRN GmbH haftet nicht für ausschließlich im Verantwortungsbereich des Vorlieferanten liegende Lieferungen. Ausgenommen ist ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden der TRN GmbH.
    4. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H., im Ganzen aber höchstens 8 v.H. vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, welche infolge des Verzuges nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
    5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die TRN GmbH berechtigt, den ihr entstehenden Schaden einschließlich etwaigen Mehraufwendungen, mindestens aber die Kosten der Lagerung für jeden Monat zu berechnen. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung oder Leistung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  5. Gefahrübergang und Transport

    1. Sofern in diesem Vertrag keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, sind die Lieferungen „ab Haus“ der TRN GmbH vereinbart.
    2. Auf Wunsch des Bestellers ist die TRN GmbH verpflichtet, eine Transportversicherung auf Kosten des Bestellers abzuschließen.
    3. Versendungsweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl der TRN GmbH überlassen.
  6. Eigentumsvorbehalt

    1. TRN GmbH behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
    3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die TRN GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
    4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.Forderungen des Bestellers aus Weiterverkäufen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände werden bereits jetzt an die TRN GmbH abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung der TRN GmbH bis zur Höhe des Wertes des jeweils unter Eigentumsvorbehalt verkauften Liefergegenstandes.
    5. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnisse der TRN GmbH die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
    6. Die TRN GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen der TRN GmbH, ist der Besteller verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner der TRN GmbH bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen.
    7. Die TRN GmbH ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der TRN GmbH.
  7. Mängel

    1. Allgemeines

      1. Der Besteller ist verpflichtet den ihm nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen, damit Gewährleistungsrechte entstehen können.
      2. Die Verjährung von Ansprüchen wegen eines Mangels beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Soweit die TRN GmbH Vorsatz trifft, gelten ausschließlich die gesetzlich vorgegebenen Fristen.
      3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die darauf beruhen, dass der Besteller ohne Zutun der TRN GmbH den Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, die durch unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Wartung, Verunreinigung, Verwendung falschen Zubehörs und ungeeigneter Hilfsstoffe, durch ungewöhnliche Einflüsse oder auf dem Transport, durch chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstehen, soweit sie nicht auf ein Verschulden der TRN GmbH zurückzuführen sind. Soweit Mängel durch normalen Verschleiß, insbesondere von Zubehörteilen entstehen, sind diese von der Gewährleistung ausgenommen.
      4. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Eingriffe von Dritten vorgenommen werden oder wenn die Fabriknummer entfernt, geändert oder unleserlich ist.
    2. Hardware

      1. Die Gewährleistungspflichten der TRN GmbH entsprechen denjenigen Gewährleistungszusagen, die der Hersteller für die Anlage zusagt.
      2. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Besteller der Firma TRN GmbH unverzüglich in allen ihm erkennbaren Einzelheiten zu melden und hierbei im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der TRN GmbH zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu beachten.
      3. Die TRN GmbH kann im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Besteller vor Austausch Programme einschließlich seiner Anwendungsprogramme, Daten, Datenträger, Änderung und Anbauten entfernen. Der Besteller gibt der TRN GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten. Bleibt die Nacherfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit für die TRN GmbH unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen.
    3. Software

      1. Es besteht darüber Einigkeit, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, die Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.
      2. Bei der Lieferung von Software, bei der die TRN GmbH lediglich als Zwischenhändler fungiert, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers.
      3. Dem Besteller obliegt es für den Fall der Störung die Fehlerunterlagen gemäß diesbezüglicher Angaben in der Anwenderdokumentation zu erstellen.
  8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

    1. Schadensersatzansprüche einschließlich mittelbarer Schäden sind ausgeschlossen, es sei denn, der TRN GmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, es sind Leib oder Leben beeinträchtigt oder es realisieren sich vertragstypische Risiken oder eine bestehende Haftpflichtversicherung der TRN GmbH tritt bedingungsgemäß ein.
    2. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend macht.
    3. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
  9. Schlussbestimmungen

    1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.